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2.5 Vorsteuer

2.5 Vorsteuer

Diese Steuer wird vom abzugsberechtigten Aufwand berechnet und als Guthaben gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung vom geschuldeten Umsatzsteuerbetrag abgezogen. Somit wird der errechnete Umsatzsteuerbetrag abzüglich des errechneten Vorsteuerbetrags der ESTV überwiesen.

Gemäss Weisung der ESTV muss die Vorsteuer immer getrennt nach Material/Dienstleistung und Investition/Übriger Betriebsaufwand ausgewiesen werden.