13.3 Mietzinsaenderung aufgrund Anpassung MWST-Satz
13.3 Mietzinsaenderung aufgrund Anpassung MWST-Satz
Damit der MWST-Anteil bei optierten Mietverhältnissen ab dem 01.01.2024 mit 8.1 % Mehrwertsteuer berechnet und korrekt verbucht sowie mit der QR-Rechnung richtig in Rechnung gestellt werden kann, ist eine Mietzinsanpassung aller optierten Mietverhältnisse erforderlich.
13.3.1 Mietzinsänderung mit Verarbeitungsart «Anpassung MWST Satz»
Die Mietzinsänderung der MWST-pflichtigen Mietfälle beziehungsweise Mietverhältnisse können Sie mit der Verarbeitungsart «Anpassung MWST Satz» per 01.01.2024 vornehmen. Details zur Verarbeitung Mietzinsänderung sind in den Schulungsunterlagen «Verarbeitungen zur Liegenschaft» beschrieben.
Wichtig Wie die Mitteilung an die Mieter zu erfolgen hat, mit dem amtlichen Formular oder in Briefform, ist Sache des Anwenders. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich bei den entsprechenden Stellen zu informieren.
MENÜ: Liegenschaft / Verarbeitungen / Mietzinsänderung FUNKTIONSWAHL: Generieren – Verarbeitungsart: Anpassung MWST Satz

13.3.2 Mutation optierte Mietverhältnisse bei jahresübergreifenden Mietzinsen
Mietverhältnisse mit Mietzinsen mit Geltungsdauer beziehungsweise einer Fälligkeit ins Folgejahr, beispielsweise 2024, müssen per 31.12.2023 beendet (in Rimo R5 «gekündigt») und ab 01.01.2024 wieder erfasst werden. Dadurch wird die MWST automatisch sauber abgegrenzt.
Hinweis Um jahresübergreifende Mietzinsen mit Geltungsbereich beziehungsweise Fälligkeit ins Folgejahr, beispielsweise 2024, schnell zu lokalisieren, steht Ihnen in Rimo R5 ein Hilfsprogramm zur Verfügung.
MENÜ: Kundenadministration / MWST / MWST-Bereinigung FUNKTIONSWAHL: Optierte Mietzinse ins Folgejahr
Nach Auflistung der jahresübergreifenden Mietzinse können Sie die entsprechenden Mietverhältnisse mutieren.
