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03 · KANTON SCHWYZ (Zusätzliche Genehmigung zwingend)

KANTON SCHWYZ (Zusätzliche Genehmigung zwingend)

Im Kanton Schwyz ist eine zusätzliche Genehmigung durch die Liegenschaftenverwaltung zu beantragen. Gehen Sie dabei folgendermassen vor:

Bedrucken Sie zwei Formulare, wobei folgende Punkte zu beachten sind:

  • Im Formularfuss muss folgender Text angedruckt werden:
  • Jeder Bezirk hat eine Schlichtungsbehörde. Die Adresse erfahren Sie auf Ihrer Bezirks- oder Gemeindekanzlei oder auf der Website des Kantons Schwyz (www.sz.ch/miete).
  • Die Form dieser Mitteilung wurde am 12.09.2025 vom Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz genehmigt (Beim Druck der Formulare für die Mieter müssen Sie dann noch das Datum Ihrer Genehmigung ersetzen).

Senden Sie zwei Formulare zur Genehmigung an folgende Adresse:

Volkswirtschaftsdepartement Rechtsdienst Bahnhofstrasse 15 Postfach 1180 6431 Schwyz Tel. 041 819 16 52

Verweisen Sie im Begleitbrief auf das Schreiben des Volkswirtschaftsdepartementes an die W&W Immo Informatik AG vom 12. September 2025.

KANTON SOLOTHURN (Weder Genehmigung noch Information nötig)

Im Kanton Solothurn ist keine zusätzliche Genehmigung notwendig.

  • Im Formularfuss muss das entsprechende Oberamt, in welchem sich das Mietobjekt befindet, vermerkt werden. Bitte wählen Sie aus folgenden Adressen, die zuständige Schlichtungsbehörde aus:
  • Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bucheggberg-Wasseramt, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn
  • Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Dorneck-Thierstein, Amthaus, Amthausquai 23, 4601 Olten
  • Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten
  • Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn
  • Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Thal-Gäu, Amthaus, Amthausquai 23, 4601 Olten
  • Im Formularfuss muss unterhalb der Schlichtungsbehörde auch der folgende Genehmigungsvermerk angedruckt werden:

Das Formular wurde vom Departement des Innern mit Verfügung vom 2. September 2025 genehmigt.

Die Formulare und die nachfolgend beschriebene Handhabung sind ab folgenden Programmversionen verfügbar: Rimo R5, ab Version 5.4.3, Build 1862 vom 01.10.25 | ImmoTop2 ab Version 2.7.36.6 | ImmoTop ab Version 5.00 SP12

KANTON ST. GALLEN (Weder Genehmigung noch Information nötig)

Im Kanton St. Gallen ist keine zusätzliche Genehmigung notwendig.

  • Im Formularfuss muss der entsprechende Gerichtskreis, in welchem sich das Mietobjekt befindet, vermerkt werden. Bitte wählen Sie aus folgenden Adressen die zuständige Schlichtungsbehörde aus:

Gerichtskreis Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse St. Gallen: Wohnungsamt, Rathaus, 9001 St. Gallen Rorschach: Rathaus, Postfach, 9401 Rorschach Rheintal: Rathausplatz 2, 9450 Altstätten Werdenberg-Sarganserland: St. Gallerstrasse 2, 9471 Buchs See-Gaster: St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona Toggenburg: Grüenaustrasse 7, 9630 Wattwil Wil: Marktgasse 58, 9500 Wil

  • Im Formularfuss muss der folgende Genehmigungsvermerk angedruckt werden:
  • Formular der W&W Immo Informatik AG, welches durch die zuständige Behörde am 19.09.2025 genehmigt wurde.

KANTON TESSIN (italienisch) (Weder Genehmigung noch Information nötig)

Im Kanton Tessin ist keine zusätzliche Genehmigung durch eine kantonale Amtsstelle notwendig. Bedrucken Sie die Formulare folgendermassen:

  • Im Formular darf der Eigentümer NICHT angedruckt werden.
  • Im Formularfuss muss folgender Text angedruckt werden:
  • die zuständige Schlichtungsbehörde der gewünschten Region. Die Zuständigkeiten sind abrufbar unter www.ti.ch/giustizia
  • Im Formularfuss muss zudem folgender Text angedruckt werden
  • In caso di mancata contestazione, gli aumenti sopra indicati sono reputati accettati. La procedura e di regola gratuita. Le condizioni legali per contestare l'aumento della pigione o alte modificazioni uniaterali del contratto sono elecate alla pagina 2. Modulo elaborato da W&W Immo Informatik AG e approvato dalla Divisione della giustizia del Dipartimento delle istituzioni del Contan Ticino in data 06.10.2025
  • Der Text auf dem Formular darf in Italienisch angedruckt sein.
  • Die dritte Seite, auf welcher alle Schlichtungsbehörden des Kantons aufgeführt sind, ist zwingender Bestandteil des Mietzinsanpassungsformulars.

Die Formulare und die nachfolgend beschriebene Handhabung sind ab folgenden Programmversionen verfügbar: Rimo R5, ab Version 5.4.3, Build 1862 vom 01.10.25 | ImmoTop2 ab Version 2.7.36.6 | ImmoTop ab Version 5.00 SP12

KANTON THURGAU (Weder Genehmigung noch Information nötig)

Im Kanton Thurgau ist keine zusätzliche Genehmigung durch die Liegenschaftenverwaltung zu beantragen. Gehen Sie dabei folgendermassen vor:

  • Im Formularfuss muss in Bezug auf die Schlichtungsstelle folgender Satz vermerkt sein:

Die genaue Adresse der örtlich zuständigen Schlichtungsbehörde ist bei der Gemeindekanzlei am Ort der Miet-/Pachtsache erhältlich oder im Internet abrufbar unter:

https://erechtsverkehr.tg.ch/schlichtungsbehoerden-in-mietsachen.html/7980

  • Im Formularfuss muss der folgende Genehmigungsvermerk angedruckt werden:
  • Dieses Formular wurde vom Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau am 08.06.2023 (G-Nr. 316/2023) für die Softwarenutzer der Firma W&W Immo Informatik AG genehmigt.

1.24 KANTON URI (Weder Genehmigung noch Information nötig)

Im Kanton Uri ist keine zusätzliche Genehmigung notwendig.

  • Im Formularkopf muss die Adresse vorhanden sein.
  • Im Formularfuss muss der folgende Text angedruckt werden:
  • Kantonale Schlichtungsbehörde Uri, Bahnhofstrasse 43, 6460 Altdorf
  • Die Form dieser Mitteilung wurde von der Kantonalen Schlichtungsbehörde in Mietsachen am 17.09.2025 genehmigt.

KANTON VAUD (französisch) (Zurzeit keine Genehmigung möglich)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Behörde:

https://www.vd.ch/territoire-et-construction/logement

Die Formulare und die nachfolgend beschriebene Handhabung sind ab folgenden Programmversionen verfügbar: Rimo R5, ab Version 5.4.3, Build 1862 vom 01.10.25 | ImmoTop2 ab Version 2.7.36.6 | ImmoTop ab Version 5.00 SP12

KANTON WALLIS (deutsch) (Weder Genehmigung noch Information nötig)

Im Kanton Wallis ist keine zusätzliche Genehmigung des Formulars durch eine kantonale Amtsstelle notwendig.

Beim Bedrucken des Formulars für Ihre Mietzins- und/oder andere einseitige Vertragsänderungen beachten Sie bitte zwingend folgende Punkte:

  • Kantonale Schlichtungskommission für Mietverhältnisse, Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Postfach 670, 1950 Sitten.
  • Formular vom Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung des Kantons Wallis, 1950 Sitten, am 23.01.2026 genehmigt.
  • Dieses Formular ist nur gültig zusammen mit den Bestimmungen des Obligationenrechts auf Seite 2.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Behörde:

Departement für Volkswirtschaft und Bildung Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit Av. Du Midi 7 1950 Sion

KANTON VALAIS (französisch) (Weder Genehmigung noch Information nötig)

Im Kanton Wallis ist keine zusätzliche Genehmigung des Formulars durch eine kantonale Amtsstelle notwendig.

Beim Bedrucken des Formulars für Ihre Mietzins- und/oder andere einseitige Vertragsänderungen beachten Sie bitte zwingend folgende Punkte:

  • Commission cantonale de conciliation en matière de bail à loyer, Service de l’industrie, du commerce et du travail, Case postale 670, 1950 Sion.
  • Formule approuvée le 23.01.2026 par la Commission cantonale de conciliation en matière de bail à loyer, 1950 Sion.

Ce formulaire n'est valable qu'en combinaison avec les dispositions du Code des obligations figurant à la page 2.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Behörde:

Departement für Volkswirtschaft und Bildung Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit Av. Du Midi 7 1950 Sion

Die Formulare und die nachfolgend beschriebene Handhabung sind ab folgenden Programmversionen verfügbar: Rimo R5, ab Version 5.4.3, Build 1862 vom 01.10.25 | ImmoTop2 ab Version 2.7.36.6 | ImmoTop ab Version 5.00 SP12

KANTON ZUG (Nur Information nötig)

Im Kanton Zug ist keine zusätzliche Genehmigung durch die Anwender des Formulars nötig, jedoch muss die Verwendung gemeldet und so registriert werden. Gehen Sie dabei folgendermassen vor:

Teilen Sie der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht in einem Brief mit, dass Sie das Formular der W&W Immo Informatik AG verwenden, welches am 11.09.2025 genehmigt worden ist.

  • Im Formularfuss muss der folgende Text angedruckt werden:
  • Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht, Postfach, 6301 Zug
  • Anfechtung samt Beilagen sind 4-fach einzureichen.
  • Die Form dieser Mitteilung wurde am 11.09.2025 von der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug genehmigt.
  • Im Formularfuss dürfen zudem Ort, Datum und Unterschrift nicht fehlen.

Senden Sie vier Formulare zur Genehmigung an folgende Adresse:

Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtrecht des Kanton Zug Postfach 6301 Zug Tel. 041 728 37 30

Verweisen Sie im Begleitbrief auf das Schreiben der Schlichtungsbehörde an die W&W Immo Informatik AG vom 11. September 2025.

1.29 KANTON ZÜRICH (Weder Genehmigung noch Information nötig)

Im Kanton Zürich ist keine zusätzliche Genehmigung durch eine kantonale Amtsstelle notwendig.

Beim Bedrucken des Formulars für Ihre Mietzins- und/oder andere einseitige Vertragsänderungen beachten Sie unbedingt folgende Punkte

  • Im Formularfuss muss folgender Text angedruckt werden:
  • Die entsprechende Schlichtungsstelle muss aufgeführt werden. Jeder Bezirk hat eine Schlichtungsbehörde. Die Adresse erfahren Sie auf Ihrer Bezirks- oder Gemeindekanzlei oder auf der Webseite des Kanton Zürich

https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/hilfen/schlichtungsbehoerden.html

  • Formular der W&W Immo Informatik AG genehmigt durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 12.09.2025.
  • Weiter dürfen im Formularfuss Ort, Datum und Unterschrift nicht fehlen.

FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN (Keine Genehmigung möglich)

Keine Genehmigung möglich. Es muss das offizielle Formular des Kantons für die Bekanntgabe von Mietzinsänderungen verwendet werden.

Die Formulare und die nachfolgend beschriebene Handhabung sind ab folgenden Programmversionen verfügbar: Rimo R5, ab Version 5.4.3, Build 1862 vom 01.10.25 | ImmoTop2 ab Version 2.7.36.6 | ImmoTop ab Version 5.00 SP12