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02 · ImmoTop2 bis Zuständigkeiten

ImmoTop2

Neue MWST-Sätze

Mehrwertsteuersatzarten

Die neuen MWST-Sätze werden durch das Update automatisch in den Hilfsdaten integriert. Bitte kontrollieren Sie diese. Eventuell muss ein Update von ImmoTop2 durchgeführt werden.

Hilfsdaten / Mehrwertsteuersatzarten mit Normalsatz, Sondersatz, Reduziert und Nullsatz; rechts zum Normalsatz die Sätze mit Gültig ab — neu 01.01.2024 = 8.10, davor 7.70, 8.00, 7.60, 7.50, 6.50.

Pfad: Hilfsdaten – Erweiterbar – Mehrwertsteuersatzarten

MWST-Codes

Da die MWST-Codes auf einer Zeitachse liegen und somit aufgrund des Belegdatums den richtigen MWST-Satz

berücksichtigen, braucht es hier keine Anpassung resp. Erweiterung.

Mandanten, Unterdialog «Mehrwertsteuer»: oben MWST-Pflicht, Codes für gewerbliche und nicht gewerbliche Nutzung, Eingabeart und Periodizität; unten die Tabelle der MWST-Codes mit Sigel und Konto.

Pfad: Stammdaten – Mandanten – Unterdialog Mehrwertsteuer

Komponentensätze

Damit die Sollstellung und auch das Inkasso (QR-Rechnung, LSV/CH-TA und CH-DD) korrekt funktioniert, bedarf es neuer Komponentensätze per 1. Januar 2024 für alle Verhältnisse, welche der MWST unterstellt sind. Also alle Verhältnisse, welche optiert oder pflichtig sind.

Bei Vermietungs- und Genossenschaftsmandanten erreicht man dies am schnellsten durch eine Mietzinsanpassung. Dabei ist zu beachten, dass die Anpassung unterschiedlich durchgeführt werden muss, je nachdem, ob der Umsatzsteuer-Code für gewerbliche Mieter auf Stufe Mandant exklusive (Normalfall) oder inklusive gesetzt ist.

Achtung: Haben Sie indexierte Verhältnisse, welche jeweils per 01.01. angepasst werden, muss die Indexanpassung mitberücksichtigt werden, da per gleichem Datum nur eine Mietzinsanpassung erstellt werden kann.

Bei Stockwerkmandanten muss per 01.01.2024 manuell ein Komponentensatz erfasst werden, sofern die Budgetperiode nicht dem Kalenderjahr entspricht und / oder die Komponentensätze nicht per 01.01. gültig sind.

Mietzinsanpassung mit «Eingabeart der Komponenten» exklusive

Im Filter werden unter „Optierung“ nur diejenigen Verhältnisse gewählt, welche auch der MWST unterstellt sind. Ebenfalls wichtig ist das Häkchen bei „auch unveränderte Komponenten speichern“, da die exklusiv-Beträge gleichbleiben.

Mietzinsanpassung Typ «normal», «MWST-Satzanpassung per 01.01.2024», Rundung 1.00; hervorgehoben «auch unveränderte Komponenten speichern» und der Filter «nur der MWST unterstellte Verhältnisse».

Pfad: Verarbeitungen – Mietzinsanpassungen – Mietzinsanpassungen – normal / indexiert / gestaffelt

Sobald die Mietzinsanpassung vorbereitet ist, sind die neuen Komponentensätze ab 01.01.2024 in den Stammdaten ersichtlich. Sollten Sie eine Hauswartswohnung erfasst haben, müssten Sie diese aus der Mietzinsanpassung löschen und manuell erfassen. Der Hauswart darf keine Mietzinsanpassung erhalten, da es sich um eine stille Versteuerung handelt.

Komponentensatz «Gültig ab 01.01.2024», Unterstellungsart «optiert», Eingabeart «exklusive»; bei der Nettomiete steht in der Spalte «MWST-Satz» 8.1, das Flag MWST-pflichtig ist gesetzt.

Pfad: Stammdaten – Mandanten – Liegenschaften – Objekte – Komponentensätze

Amtliches Formular nach Art. 269d OR: Abschnitt A stellt «exkl. 7.7 % MWST» und «exkl. 8.1 % MWST» gegenüber, die Nettobeträge bleiben gleich; laut Hinweis ist es keine Mietzinsänderung.

Pfad: Verarbeitungen – Mietzinsanpassungen – Mietzinsanpassungen – MZ Anpassungsformular „Beispiel“

Wichtig: Verhältnisse, welche in den Vertragsangaben ein Datum für „Feste Vertragsdauer bis“, „Erstmals kündbar per“ oder „Nächste Indexierung per“ in der Zukunft enthalten, werden bei der Mietzinsanpassung standardmässig nicht berücksichtigt.

Mittels Abwahl des Häkchens bei „Vertragsinhalt prüfen?“ werden diese trotz solch einem Datum angepasst.

Ausschnitt der Mietzinsanpassungs-Maske: hervorgehoben das leere Kästchen «Vertragsinhalt prüfen?»; «auch unveränderte Komponenten speichern» ist angehakt, Frist und Simulation nicht.

Pfad: Verarbeitungen – Mietzinsanpassungen – Mietzinsanpassungen – normal / indexiert / gestaffelt

Mietzinsanpassung mit «Eingabeart der Komponenten» inklusive

Sind die Komponentensätze inklusive MWST hinterlegt, muss die Anpassung mittels „Differenz in %“ auf den Komponenten durchgeführt werden. Die Veränderung von 7.7 % auf 8.1 % beträgt 0.371 %

Wichtig: Um so eine Änderung durchzuführen, müssen alle betroffenen Komponenten um den entsprechenden %-Satz angepasst werden. Bitte beachten Sie ebenfalls, die Rundung auf 0.05 vorzunehmen, da es ansonsten zu Differenzen führen kann aufgrund der minimalen Anpassung.

Mietzinsanpassung für Komponenten mit Eingabeart inklusive: im Block «Alle Komponenten» sind Nettomiete und Akonto je mit der Veränderung 0.371 und der Art «Differenz in %» erfasst.

Pfad: Verarbeitungen – Mietzinsanpassungen – Mietzinsanpassungen – normal / indexiert / gestaffelt

QR-Rechnung

Sobald per 01.01.2024 die neuen Komponentensätze existieren, werden die korrekten MWST-Sätze beim QR-

Druck verwendet.

Beispiel Monats- / Quartalsmieten

Ist der Beginn Sollstellung Januar oder ein passender Monat des Kalenderjahres (bei Quartalsmieten Januar, April, Juli, Oktober), wird die QR-Rechnung per 01.01.2024 mit 8.1% MWST über den Gesamtbetrag gedruckt.

QR-Rechnung für Monatsmieten per 01.01.2024: je Objekt Zeitraum, Nettomiete und Akonti; die hervorgehobene Zeile lautet «zuzügl. MWST 8.10 % von CHF 25'566.00».

Pfad: Verarbeitungen – Inkasso – QR-Druck für Mietzinse/Budgetraten

Beispiel Jahresmiete über Kalenderjahr

Bei Jahresmieten, welche nicht für das Kalenderjahr gelten, muss aufgrund der Leistungserbringung der Anteil 2023 mit 7.7% und der Anteil 2024 mit 8.1% in Rechnung gestellt und versteuert werden. Damit dies reibungslos funktioniert, muss vorgängig ein Komponentensatz per 01.01.2024 erzeugt worden sein (s. a. Kap. 3.2).

QR-Rechnung einer Jahresmiete über die Satzänderung hinweg: dasselbe Objekt zweimal, darunter «zuzügl. MWST 7.70 % von CHF 6'000.00» und «zuzügl. MWST 8.10 % von CHF 6'000.00».

Pfad: Verarbeitungen – Inkasso – QR-Druck für Mietzinse/Budgetraten

Sollstellung

Damit die Sollstellung aufgrund der Satzänderung reibungslos funktioniert, müssen vorgängig die Komponentensätze per 01.01.2024 eröffnet sein. Dies ist vor allem auch bereits im 2023 wichtig, falls es jahresübergreifende Sollstellungen gibt.

Beispiel Jahresmiete einer Handy-Antenne im Zeitraum 01.07.2023 – 30.06.2024. Hier muss entsprechend das 2. Semester 2023 mit 7.7% und das 1. Semester 2024 mit 8.1% sollgestellt werden.

Buchung der Sollstellung für den Anteil 2023: Buchungsdatum 01.07.2023, Belegdatum leer, MWST-Code «USt»; im hervorgehobenen Block Eingabeart exklusive, Satz 7.70, 6'000.00 und Steuer 462.00.

Pfad: Buchhaltungen – Buchhaltung – Mandanten – Buchhaltungsperioden – Journale – Buchungen

Buchung für den Anteil 2024: derselbe Aufbau, im hervorgehobenen Block Satz 8.10, Betrag 6'000.00 und Steuer 486.00; unten beide Perioden mit den Umsatzsteuerzeilen 462.00 und 486.00.

Pfad: Buchhaltungen – Buchhaltung – Mandanten – Buchhaltungsperioden – Journale – Buchungen

Nebenkosten- und Betriebskostenabrechnungen

Bei der Erstellung einer Nebenkosten- und Betriebskostenabrechnung gilt grundsätzlich der MWST-Satz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Auszug MI 19, Ziffer 2.1: Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen.

Nebenkostenabrechnung (Vermietung)

Vielfach ist in Vermietungsmandanten die Abrechnungsperiode jahresübergreifend. ImmoTop2 kann in so einem Fall nicht unterscheiden, wann die Leistungserbringung erfolgt. Vor allem bei Heizöleinkäufen ist der Zeitpunkt der Verwendung des Öls nicht vorhersehbar.

Bei der Vorbereitung der Nebenkostenabrechnung ist es deshalb wichtig, im Unterdialog „Filter“ im Rollo „Bestimmung MWST-Satz den Stichtag für die Kosten resp. das Honorar zu prüfen und ggf. anzupassen.

Im folgenden Beispiel ist der Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023, d. h. alle Kosten werden zum aktuellen Satz von 7.7% versteuert. Der Stichtag der Kosten muss im Jahr 2023 liegen. Da die Erstellung der Nebenkostenab-

rechnung erst im Jahr 2024 erfolgt, muss das Honorar zum neuen Satz von 8.1% versteuert werden.

Nebenkosten- und Betriebskostenabrechnung, Unterdialog «Filter»: Abrechnungsperiode 2023, Buchungsdatum 2024; im Block «Bestimmung MWST-Satz» Stichtag Kosten 31.12.2023, Stichtag Honorar 15.02.2024.

Pfad: Verarbeitungen – Nebenkostenabrechnungen – Nebenkosten- und Betriebskostenabrechnung Somit erhält der Mieter ein Abrechnungsbrief, auf welchem die Kosten zu 7.7% und das Honorar zu 8.1% versteuert werden.

Ausschnitt eines Abrechnungsbriefs: «4 % Verwaltungshonorar», darunter «8.1 % MWST auf Verwaltungshonorar», dann «./. Ihre Akonti» und «+ 7.7 % MWST» — Kosten zu 7.7 %, Honorar zu 8.1 %.

Pfad: Verarbeitungen – Nebenkosten- und Betriebskostenabrechnung - Abrechnungsbrief

Verwaltungshonorar auf Nebenkosten

Wie unter 3.5.1 erläutert, wird das Honorar zum MWST-Satz versteuert, welcher zum Zeitpunkt der Erstellung gilt. Wird also die Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 im Jahr 2024 erstellt, gilt der neue MWST-Satz.

Demzufolge wird auf dem Rechnungsbeleg für das Honorar für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung das Honorar mit 8.1% versteuert.

Beleg «Honorar für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung»: je Kostengruppe Kosten, Honorar 4.00 % und Honorarbetrag; darunter Gesamtkosten, «8.1% MWST von CHF 3'292.40» und Total inkl. MWST.

Pfad: Verarbeitungen – Nebenkosten- und Betriebskostenabrechnung - Abrechnungsbrief

Betriebskostenabrechnung (Stockwerkeigentum)

Im Stockwerkeigentum werden die Kosten zu den jeweiligen MWST-Sätzen weiterverrechnet, zu welchen sie eingekauft wurden. Von daher werden die Kosten auch bei einer jahresübergreifenden Periode aufgrund der Leistungserbringung versteuert.

Anhand des nachfolgenden Beispiels ist ersichtlich, dass Leistungen von 2023 zum aktuellen MWST-Satz und Leistungen von 2024 zum künftigen MWST-Satz weiterverrechnet werden.

Betriebskostenabrechnung über die Periode 2023 bis Mitte 2024: unter «Total Kosten (exklusive MWST)» stehen die Satzzeilen 0 keine, 8.10, 7.70, 2.60 und 2.50 % — verrechnet wird zum Einkaufssatz.

Pfad: Verarbeitungen – Nebenkosten- und Betriebskostenabrechnung - Abrechnungsbrief

Buchhaltung

Buchen

Beim manuellen Buchen wird der MWST-Satz zuerst über das Buchungsdatum bestimmt. Sobald ein Belegdatum (=MWST-Datum) erfasst ist, ist dieses massgebend für die Ermittlung des MWST-Satzes. Buchen Sie also im Jahr 2023 eine Rechnung, welche 8.1% MWST aufweist, muss zwingend im Belegdatum z. B. 01.01.2024 eingegeben werden. Ansonsten wird der Betrag mit 7.7% MWST berechnet.

In folgendem Beispiel wird die Rechnung für ein Serviceabo (Zeitraum 01.05.2023 – 30.04.2024) gebucht. Demzufolge benötigen wir 2 Teilbuchungen. Der Anteil für 01.05.2023 bis 31.12.2023 wird normal mit dem Buchungsdatum 06.07.2023 gebucht. Der Anteil 01.01.2024 bis 30.04.2024 wird nebst dem Buchungsdatum 06.07.2023 mit dem Belegdatum 01.01.2024 versehen, damit der neue MWST-Satz verwendet wird.

Zwei Buchungen desselben Serviceabos: oben Belegdatum leer, Satz 7.70, Betrag 800.00 und Steuer 61.60; unten Belegdatum 01.01.2024, Satz 8.10, Betrag 400.00 und Steuer 32.40.

Pfad: Buchhaltungen – Buchhaltung – Mandanten – Buchhaltungsperioden – Journale – Buchungen

Kreditoren

Bei der Erfassung einer Kreditorenrechnung ist in erster Linie für die Bestimmung des MWST-Satzes das Belegdatum (=Rechnungsdatum) relevant.

Kreditorenbeleg mit hervorgehobenem Belegdatum 10.07.2023 und Satz 7.70 — ohne MWST-Satz-Datum bestimmt das Belegdatum den Satz; die Spalte «MWST-Satz Datum» bleibt leer.

Pfad: Buchhaltungen – Kreditoren – Journale – Belege

Vielfach treffen Rechnungen fürs Folgejahr bereits im laufenden Jahr ein und enthalten teilweise als Rechnungsdatum noch das laufende Jahr (z. B. 29.12.2023). Damit dennoch der MWST-Satz von 8.1% verwendet wird, muss das MWST-Satz Datum mit 01.01.2024 erfasst werden.

Wird das MWST-Satz Datum leergelassen, wird der MWST-Satz aufgrund des Belegdatums bestimmt.

Kreditorenbeleg mit Belegdatum 29.12.2023, Buchungsdatum 01.01.2024: die Spalte «MWST-Satz Datum» ist mit 01.01.2024 gefüllt, dadurch steht der Satz auf 8.10 — sie übersteuert das Belegdatum.

Pfad: Buchhaltungen – Kreditoren – Journale – Belege

Wichtig: Enthält eine Rechnung sowohl den aktuellen als auch den künftigen MWST-Satz, wird der Beleg mittels 2 Belegposten erfasst. Mittels MWST-Satz Datum kann der gewünschte MWST-Satz bestimmt werden.

Kreditorenbeleg mit zwei Posten: Posten 1 ohne MWST-Satz-Datum führt zum Satz 7.70, Posten 2 trägt das MWST-Satz-Datum 01.01.2024 und damit den neuen Satz.

Derselbe Kreditorenbeleg mit markiertem zweitem Belegposten: über das MWST-Satz-Datum 01.01.2024 steht unten im Feld «MWST-Satz %» der Wert 8.10 - so lassen sich in einem Beleg beide Sätze abbilden.

Pfad: Buchhaltungen – Kreditoren – Journale – Belege

Honorare & Akonto

Da jeweils der MWST-Satz zum Tragen kommt, welcher im Zeitraum der Leistungserbringung gültig ist, empfiehlt es sich per 31.12.2023 alle Honorare von 2023 abzurechnen.

Jahresübergreifende Akonto / Honorare

Gibt es jahresübergreifende Akonto- oder Honorarleistungen, empfiehlt es sich auch hier, diese per 31.12.2023 abzurechnen. Gibt es Akontoleistungen, welche beispielsweise vom 01.11.2023 bis 31.01.2024 in Rechnung gestellt würden, macht es Sinn, diese etappiert in Rechnung zu stellen. Nämlich einmal vom 01.11.2023 bis 31.12.2023 und einmal vom 01.01.2024 bis 31.01.2024. Zusätzlich sollte dann auch eine effektive Honorarabrechnung per 31.12.2023 erfolgen.

Mehrwertsteuerabrechnungen

In der Abrechnung des 3. Quartal 2023 können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den

neuen Steuersätzen deklariert werden.

Gibt es Umsätze mit den neuen Steuersätzen, wird automatisch das neue Formular ausgegeben.

MWST-Abrechnungsformular der ESTV: Teil I Umsatz mit den Ziffern 200 bis 299; Teil II enthält neu den Block «Leistungen ab 01.01.2024» mit 303, 313, 343 und 383 neben den bisherigen 302, 312, 342.

Pfad: Verarbeitungen – Mehrwertsteuerabrechnugnen – MWST-Abrechnung

Zuständigkeiten

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist zuständig für

  • die Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST) auf im Inland erbrachten Leistungen;
  • die Erhebung der MWST auf dem Bezug von Leistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist zuständig für

  • die Erhebung der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen.

Auskünfte von anderen Stellen sind nicht rechtsverbindlich.

Sie erreichen die Hauptabteilung MWST wie folgt:

schriftlich:

Eidgenössische Steuerverwaltung

Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Schwarztorstrasse 50

3003 Bern

per Kontaktformular MWST https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/kontaktformulare/kontakt-

mehrwertsteuer.html

telefonisch:

Die Zeiten und regionalen Telefonnummern finden Sie unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehr- wertsteuer/mwst-kontakt/kontakt-erhebung.html

Publikationen der ESTV zur MWST sind erhältlich:

  • In elektronischer Form über Internet:

www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public

  • In Papierform beim:

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL

Vertrieb Publikationen

Drucksachen Mehrwertsteuer

3003 Bern

www.bundespublikationen.admin.ch