Formular Anfangsmietzins
Problem
Dürfen die im Rimo hinterlegten Formular für die Mitteilung des Anfangsmietzins verwendet werden.
Lösung
Für die Bekanntgabe des Anfangsmietzins gibt es die Möglichkeit, die von der W&W amtlichen bewilligten Formulare zu verwenden.
Damit die hier hinterlegten Formulare rechtskräftig verwendet werden können, beachten Sie bitte zwingend die kantonsabhängigen Richtlinien:
Anleitung Formular Anfangsmietzins
(Link auf der Rimo-Maske wird ausgeschaltet).
MENÜ: LIEGENSCHAFT-AUSWERTUNGEN-AUSDRUCKE ZUM MIETVERHÄLTNIS\nFUNKTIONSWAHL: ANFANGSMIETZINSFORMULAR

ACHTUNG:
Die neu genehmigten Formulare stehen erst mit dem neusten Update zur Verfügung Rimo R5, ab Version 5.4.3, Build 1862 vom 01.10.25 | ImmoTop2 ab Version 2.7.36.6 | ImmoTop ab Version 5.00 SP12
Die Formulare der mit „Zusätzliche Genehmigung zwingend“ gekennzeichneten Kantone müssen durch eine kantonale Amtsstelle genehmigt werden. Ohne zusätzliche Genehmigung durch die Verwaltung sind diese Formulare ungültig!
BASEL-STADT (Zusätzliche Genehmigung zwingend)
Im Kanton Basel-Stadt ist eine zusätzliche Genehmigung durch die Liegenschaftenverwaltung zu beantragen. Gehen Sie dabei folgendermassen vor:
Senden Sie zwei Formulare zur Genehmigung an folgende Adresse: Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, Tel. 061 267 85 21
Verweisen Sie im Begleitbrief auf das Schreiben der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten, Basel an die W&W Immo Informatik AG vom 25.09.2025 und den Bewilligungsvermerk vom 24.09.2025.
Tragen Sie nach Erhalt der Genehmigung das Datum Ihrer Genehmigung im Formular ein.
BERN, FREIBURG, ZÜRICH (Keine zusätzliche Genehmigung nötig)
In den Kantonen Bern, Freiburg und Zürich ist keine zusätzliche Genehmigung notwendig. Ändern Sie weder den Wortlaut noch die Formatierung unserer Vorlagen ab, andernfalls verwenden Sie nicht genehmigte Formulare!
ZUG (Nur Information nötig)
Im Kanton Zug ist keine zusätzliche Genehmigung des Formulars durch eine kantonale Amtsstelle notwendig, aber der Kanton muss schriftlich über die Verwendung dieses Formulars informiert werden. Ändern Sie weder den Wortlaut noch die Formatierung unserer Vorlage ab, andernfalls verwenden Sie ein nicht genehmigtes Formular!
Teilen Sie der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtrecht in einem Brief mit, dass Sie das Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzins der W&W Immo Informatik AG, welches am 4. September 2025 genehmigt worden ist, verwenden.
Senden Sie diesen Brief an folgende Adresse:
Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtrecht, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6301 Zug, (Tel. 041 728 29 04)
Verweisen Sie im Brief auf das Schreiben der Schlichtungsbehörde an die W&W Immo Informatik AG vom 4. September 2025.
LUZERN (Nur Information nötig)
Im Kanton Luzern ist keine zusätzliche Genehmigung des Formulars durch eine kantonale Amtsstelle notwendig, aber der Kanton muss schriftlich über die Verwendung dieses Formulars informiert werden. Ändern Sie weder den Wortlaut noch die For-
matierung unserer Vorlage ab, andernfalls verwenden Sie ein nicht genehmigtes Formular!
Teilen Sie der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtrecht in einem Brief mit, dass Sie das Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzins der W&W Immo Informatik AG, welches am 22. September 2025 genehmigt worden ist, verwenden.
Senden Sie diesen Brief an folgende Adresse und verweisen Sie im Brief auf das Schreiben der Schlichtungsbehörde an die W&W Immo Informatik AG vom 22. September 2029, Fall-Nr. SBM 25 908.
Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, Bahnhofstrasse 22, 6002 Luzern (Tel. 041 228 58 36)
Waadt (Genehmigungsverfahren hängig)
Das Genehmigungsverfahren für den Kanton Waadt läuft. Verwenden Sie das offizielle Formular des Kantons. Wir informieren, sobald wir die Genehmigung für das Formular durchsetzen konnten.